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Nutzungsbedingungen

Lizenz für das SciCan-Softwareprodukt

Der vorliegende Vertrag über das SciCan-Softwareprodukt wird mit Wirkung ab dem Tag, an dem Geräte, die das SciCan-Softwareprodukt enthalten („SciCan-Geräte“), an den Kunden ausgeliefert werden (dem „Datum des Inkrafttretens“), von und zwischen SciCan Ltd., 1440 Don Mills Road, 2nd Floor, Toronto, Kanada, M3B 3P9 („SciCan“) und dem Käufer oder Leasingnehmer der SciCan-Geräte und den jeweiligen Endnutzern (gemeinschaftlich als der „Kunde“ bezeichnet) geschlossen. Der Begriff „SciCan-Softwareprodukt“ umschreibt jedwede eigenentwickelte SciCan-Software, die Bestandteil von SciCan-Geräten ist.

Die vorliegende Lizenz für das SciCan-Softwareprodukt stellt die Gesamtvereinbarung (den „Vertrag“) zwischen SciCan und dem Kunden im Hinblick auf dessen Nutzung des SciCan-Softwareprodukts dar. Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages werden selbst dann nicht durch Kaufaufträge abgeändert oder ergänzt, wenn solche Aufträge von SciCan unter- oder abgezeichnet wurden.

Artikel 1: Auslegung

1.1 Begriffsbestimmungen

  • „Tochtergesellschaften“ sind alle verbundenen Unternehmen, die vom Kunden kontrolliert werden, diesen kontrollieren oder unter gemeinsamer Kontrolle mit dem Kunden stehen.
  • „Vertrauliche Informationen“ sind nicht öffentlich zugängliche und sensible geschäftliche Informationen der jeweiligen Parteien. Im Falle von SciCan sind dies zudem das SciCan-Softwareprodukt, entsprechende Updates, die zugehörige Dokumentation sowie alle weiteren Informationen von SciCan, die zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung als vertraulich oder geschützt gekennzeichnet sind.
  • „Kontrolle“ bedeutet, direkt oder indirekt über die Möglichkeit zu verfügen, die Firmenleitung und -politik eines Unternehmens über den Besitz von mindestens einundfünfzig Prozent (51 %) der entsprechenden Stimmrechte oder Beteiligungspapiere, mittels Vertrag, über Stimmbindung oder auf sonstige Weise zu bestimmen oder deren Bestimmung zu veranlassen.
  • Die „Dokumentation“ umfasst die im Lieferumfang enthaltenen Bedienungsanleitungen und Benutzerhandbücher für das SciCan-Softwareprodukt und die SciCan-Geräte
  • „SciCan-Lizenzgeber sind solche Dritte, die SciCan Vertriebsrechte an ihrer Software gewährt haben.
  • „Updates“ sind Änderungen, die SciCan am SciCan-Softwareprodukt vornimmt und die SciCan generell ohne Mehrkosten solchen Kunden zur Verfügung stellt, die aktuell zur Nutzung des Kundendienstes berechtigt sind und gegebenenfalls entsprechende Gebühren für diese Dienstleistung entrichten. Zum Zweck des vorliegenden Vertrages werden Updates zum Bestandteil des SciCan-Softwareprodukts.

ARTIKEL 2: Lizenz

2.1 Lizenzgewährung

Gemäß den hier dargelegten Bestimmungen gewährt SciCan dem Kunden eine unbefristete, vollumfänglich bezahlte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung des SciCan-Softwareprodukts, die ausschließlich am Standort des Kunden und ausschließlich in Zusammenhang mit der Nutzung der SciCan-Geräte für die internen Geschäfte des Kunden gilt.

ARTIKEL 3: Lizenzbeschränkungen

3.1 Einschränkungen

Sofern hier nicht ausdrücklich anders zulässig, sieht der Kunde davon ab (und gestattet dies auch Dritten nicht),

  • das SciCan-Softwareprodukt und/oder die zugehörige Dokumentation zu vervielfältigen oder abzuändern.
  • das SciCan-Softwareprodukt in Teilen oder zur Gänze nachzukonstruieren, zu dekompilieren, zu übersetzen, zu zerlegen oder den Quellcode herauszufinden.
  • das SciCan-Softwareprodukt und/oder die zugehörige Dokumentation zu vertreiben, offenzulegen, zu vermarkten, zu vermieten, zu verpachten, im Rahmen von Dienstleistungsunternehmen zu nutzen oder an Dritte zu übertragen, sofern dies nicht als fester Bestandteil der Veräußerung von SciCan-Geräten, die das SciCan-Softwareprodukt enthalten, geschieht.
  • die Leistungskenndaten der SciCan-Geräte und/oder des SciCan-Softwareprodukts ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SciCan an Dritte weiterzugeben.
  • einen gegebenenfalls unter diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Quellcode an Dritte weiterzugeben.

ARTIKEL 4: Updates

4.1 Updates

  • Vorausgesetzt, dass der Kunde ein Kundenkonto eröffnet, SciCan alle erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt und gegebenenfalls die Gebühren für Updates entrichtet hat, stellt SciCan in Übereinstimmung mit unseren entsprechenden Richtlinien und Verfahren zur generellen Anwendung Updates für das SciCan-Softwareprodukt zur Verfügung. Falls keine weiteren Updates für das SciCan-Softwareprodukt mehr erfolgen, informiert SciCan den Kunden mindestens sechs (6) Monate im Voraus darüber. Der Kunde gestattet SciCan den Einsatz von Software für den Fernzugriff, um so bei der Lösung von Problemen und der Beantwortung von Fragen behilflich sein zu können. Gegebenenfalls fällige Gebühren für Updates werden jährlich in Rechnung gestellt und sind im Voraus zu entrichten.
  • Versäumt es der Kunde, erforderliche Zahlungen zu leisten, oder entscheidet er sich anderweitig dafür, die Updates nicht länger in Anspruch zu nehmen, ist SciCan nicht dazu verpflichtet, Updates anzubieten oder Unterstützung zu leisten. Um Kundendienstleistungen wieder in Anspruch nehmen zu können oder diesen Service zu erneuern, muss der Kunde zunächst die zum entsprechenden Zeitpunkt fällige Jahresgebühr für Updates entrichten, alle noch unbezahlten Update-Gebühren entrichten und sich dazu bereit erklären, alle früheren Updates auf die SciCan-Geräte zu laden.
  • SciCan ist nicht dazu verpflichtet, Updates zu erbringen für (i) abgeänderte, beschädigte oder modifizierte SciCan-Geräte oder SciCan-Softwareprodukte, (ii) für SciCan-Softwareprodukte, die nicht der aktuellen oder der jeweiligen Vorgängerversion entsprechen, (iii) für Probleme mit SciCan-Softwareprodukten, die auf Fahrlässigkeit des Kunden oder Gründe außerhalb des Einflussbereichs von SciCan zurückzuführen sind, und (iv) für solche Fehlfunktionen, die sich nicht am Standort von SciCan bzw. (über Fernzugriff) am Standort des Kunden reproduzieren lassen.

ARTIKEL 5: Eigentumsverhältnisse

5.1 Eigentümerschaft

Alle Rechte und Rechtsansprüche am SciCan-Softwareprodukt, seinen Updates sowie der zugehörigen Dokumentation und etwaiger Kopien derselben verbleiben bei SciCan. Sofern hier nicht ausdrücklich anderweitig vorgesehen, werden unter dem vorliegenden Vertrag keinerlei Lizenzen, Rechte oder Rechtsansprüche für oder an Markenzeichen, Urheberrechten, Handelsbezeichnungen oder Dienstleistungsmarken von SciCan gewährt.

ARTIKEL 6: Freistellung in Zusammenhang mit Patenten und Urheberrechten

6.1 Freistellung durch SciCan

SciCan verteidigt den Kunden gegen und hält ihn schadlos von allen Kosten (einschließlich angemessener Anwaltskosten), die sich aus Forderungen ergeben, die darauf beruhen, dass im Rahmen des vorliegenden Vertrages zur Verfügung gestellte und genutzte SciCan-Softwareprodukte eingetragene Urheberrechte und/oder Patente verletzten. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass:

  • der Kunde SciCan innerhalb von dreißig (30) Tagen schriftlich über entsprechende Forderungen in Kenntnis setzt,
  • SciCan die alleinige Zuständigkeit für die Verteidigung und alle zugehörigen Vergleichsverhandlungen überlassen wird und
  • der Kunde SciCan jene Unterstützung, Informationen und Befugnisse zur Verfügung stellt, die erforderlich sind, um die oben dargelegten Leistungen zu erbringen.

Alle angemessenen Kosten, die dem Kunden durch die Erbringung entsprechender Unterstützung entstehen, werden von SciCan erstattet.

6.2 Ausnahmen

SciCan haftet nicht für Forderungen aufgrund von Rechtsverletzungen, wenn diese basieren auf:

  • der Nutzung überholter oder abgeänderter Versionen des SciCan-Softwareprodukts (sofern nicht die entsprechenden Änderungen und Modifizierungen von oder unter der Leitung von SciCan vorgenommen wurden), sofern die Verwendung einer aktuellen, unveränderten Version des SciCan-Softwareprodukts keine Rechtsverletzung dargestellt hätte.
  • der Kombination, dem Betrieb oder der Nutzung des SciCan-Softwareprodukts mit Hardware, Programmen oder Daten, die nicht von SciCan zur Verfügung gestellt oder anderweitig bewilligt wurden, sofern die Verwendung des SciCan-Softwareprodukts ohne derartige Hardware, Programme oder Daten keine Rechtsverletzung dargestellt hätte.

6.3 Verpflichtung von SciCan

Falls das SciCan-Softwareprodukt eine Rechtsverletzung darstellt oder SciCan dies vermutet oder aber die Nutzung des SciCan-Softwareprodukts durch den Kunden untersagt wird, so darf SciCan (auf eigene Rechnung):

  • das SciCan-Softwareprodukt so verändern, dass es keine Rechte mehr verletzt.
  • für den Kunden eine Lizenz einholen, die ihn dazu berechtigt, das SciCan-Softwareprodukt weiterhin zu nutzen.
  • das SciCan-Softwareprodukt durch andere Software ersetzen, mit der die SciCan-Geräte gleichermaßen gut betrieben werden können.
  • Ist keine der oben aufgeführten Abhilfemaßnahmen wirtschaftlich machbar, darf SciCan die Lizenz für das den Rechtsverstoß darstellende SciCan-Softwareprodukt aufkündigen und den Preis für das davon betroffene SciCan-Gerät erstatten. Diese Erstattung erfolgt anteilsmäßig für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Datum des Inkrafttretens.

6.4 Gesamthaftung für Rechtsverstöße

Dieser Artikel 6 stellt SciCans Gesamthaftung für Rechtsverstöße und die widerrechtliche Verwendung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte dar.

ARTIKEL 7: Garantie

7.1 Gewährleistung

SciCan gewährleistet, dazu berechtigt und befugt zu sein, Lizenzen für das SciCan-Softwareprodukt zu vergeben. Alle dem Kunden im Hinblick auf Verstöße gegen diese Bestimmung zustehenden Rechtsmittel sind in Artikel 6 (Freistellung in Zusammenhang mit Patenten und Urheberrechten) dargelegt.

7.2 Funktionstüchtigkeit

SciCan garantiert für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens, dass das SciCan-Softwareprodukt (sofern es nicht vom Kunden verändert wird und vorausgesetzt, dass alle Updates installiert wurden) im Betrieb mit dem zugehörigen SciCan-Gerät in allen wesentlichen Aspekten die in der entsprechenden Dokumentation beschriebenen Funktionen erbringt.

7.3 Kundendienstleistungen

SciCan behält sich das Recht vor, dem Kunden von uns erbrachte Dienstleistungen in Zusammenhang mit gemeldeten Fehlfunktionen in Rechnung zu stellen, sollte sich später herausstellen, dass die Störungen auf Bedienfehler, unzulänglich geschulte Anwender, elektrische Fehlfunktionen am Standort, nicht von SciCan gelieferte oder empfohlene Soft- oder Hardware oder aber an SciCan-Geräten oder SciCan-Softwareprodukten vorgenommene Änderungen bzw. Ergänzungen (sofern diese nicht über Updates oder durch Angestellte oder Berater von SciCan erfolgten) zurückzuführen sind.

7.4 HAFTUNGSAUSSCHLUSS

DIE OBEN DARGELEGTEN GARANTIEN GELTEN AUSSCHLIESSLICH UND ANSTELLE ALLER SONSTIGEN (AUSDRÜCKLICH GEWÄHRTEN ODER IMPLIZIERTEN) GARANTIEN, WAS AUCH DIE IMPLIZIERTE ZUSICHERUNG EINER MARKTÜBLICHEN QUALITÄT UND ALLGEMEINEN GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT, DER NICHTVERLETZUNG DER RECHTE DRITTER UND DER TAUGLICHKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK BEINHALTET.

ARTIKEL 8: HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

8.1 BESCHRÄNKTE HAFTUNG

MIT AUSNAHME DER UNTER Artikel 6 (FREISTELLUNG IN ZUSAMMENHANG MIT PATENTEN UND URHEBERRECHTEN) DARGELEGTEN BESTIMMUNGEN BETRÄGT DIE VON SCICAN ZU LEISTENDE HAFTUNG FÜR SCHADENERSATZ UNTER DIESEM VERTRAG GRUNDSÄTZLICH NICHT MEHR ALS JENEN BETRAG, DEN DER LIZENZNEHMER SCICAN FÜR DAS SCICAN-GERÄT BEZAHLT HAT, AUF DAS SICH ENTSPRECHENDE FORDERUNGEN BEZIEHEN. UNTER KEINEN UMSTÄNDEN HAFTET SCICAN FÜR MITTELBARE SCHÄDEN, NEBENSCHÄDEN, SONDER- UND FOLGESCHÄDEN. DIES SCHLIESST - UNABHÄNGIG VON DER JEWEILIGEN URSACHE - DEN VERLUST VON DATEN UND ENTGANGENE GEWINNE MIT EIN, SELBST WENN AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE. UNTER KEINEN UMSTÄNDEN HAFTEN LIZENZGEBER VON SCICAN FÜR MITTELBARE UND UNMITTELBARE SCHÄDEN, NEBENSCHÄDEN, SONDER- UND FOLGESCHÄDEN ODER AUCH ENTSCHÄDIGUNGEN MIT STRAFCHARAKTER, DIE SICH AUS DEM VORLIEGENDEN VERTRAG ERGEBEN. DIES GILT UNABHÄNGIG VOM JEWEILIGEN RECHTSWEG UND DAVON, OB SICH ENTSPRECHENDE FORDERUNGEN AUS VERTRÄGEN, RECHTSWIDRIGEN HANDLUNGEN ODER SONSTIGEN RECHTLICHEN GRÜNDEN ABLEITEN. DIE PARTEIEN VEREINBAREN DIE VERTEILUNG DER HAFTUNGSRISIKEN, DIE IN DIESEM ABSATZ 8.1 DARGELEGT IST.

ARTIKEL 9: Vertraulichkeit

9.1 Wahrung der Vertraulichkei

Über das Kundenkonto, das der Kunde zum Zweck der Registrierung des SciCan-Geräts und dem Erhalt von Updates bei SciCan eröffnet, erhält SciCan Zugriff auf vertrauliche und personenbezogene Informationen des Kunden. Die Kundendaten, die SciCan erhält, beinhalten jedoch weder die lokale Netzwerktopologie („LAN“) noch Informationen zu anderen Geräten, die mit dem LAN verbunden sind. Zu den personenbezogenen Daten, auf die SciCan Zugriff erhält, gehören etwa die Namen jener Personen, an die SciCan E-Mails in Zusammenhang mit der Funktion der SciCan-Geräte und entsprechenden Updates versendet. Beide Parteien erkennen an, dass die jeweils andere aufgrund ihrer Beziehung, welche die Erteilung von Lizenzen und die Erbringung von Updates beinhaltet, potenziellen Zugriff auf vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei hat. Die Parteien vereinbaren, die vertraulichen Informationen sowohl während der Laufzeit des vorliegenden Vertrages als auch nach dessen Beendigung vertraulich zu behandeln. Das SciCan-Softwareprodukt ist dauerhaft als vertrauliche Information zu behandeln. Die Parteien vereinbaren, die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei in keiner Weise Dritten gegenüber offenzulegen (sofern es sich dabei nicht um ebenfalls durch Geheimhaltungsvereinbarungen gebundene eigene Angestellte oder Berater handelt). Auch nutzen sie die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei ausschließlich zu den hier vorgesehenen Zwecken. Beide Parteien ergreifen alle wirtschaftlich angemessenen Schritte um sicherzustellen, dass eigene Angestellte oder Berater vertrauliche Informationen nicht entgegen den Bestimmungen dieses Artikel 9 bekanntmachen oder verbreiten. Die Parteien vereinbaren, dass die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages vertraulich zu behandeln sind.

9.2 Ausnahmen

Ungeachtet der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages ist keine der Parteien dazu verpflichtet, Informationen vertraulich zu behandeln, wenn:

  • diese bereits zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung gegenüber dem Empfänger allgemein bekannt waren,
  • diese nach ihrer Offenlegung auf andere Weise als durch einen Verstoß gegen diesen Vertrag allgemein bekannt werden
  • sie sich bereits zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung im Besitz des Empfängers befanden und weder direkt noch indirekt von der sie offenlegenden Partei erhalten wurden
  • der Empfänger nachweisen kann, sie unabhängig von ihrer Offenlegung durch die andere Partei eigenständig selbst erarbeitet zu haben,
  • diese Informationen dem Empfänger von Dritten mitgeteilt wurden, die nicht zu ihrer Geheimhaltung verpflichtet waren und/oder
  • entsprechende Informationen laut anwendbarem Recht oder Gerichtsbeschlüssen offengelegt werden müssen (dies jedoch unter der Maßgabe, dass die jeweils andere Partei angemessen rechtzeitig darüber informiert wird, um die Gelegenheit zu erhalten, die entsprechende Offenlegung eventuell zu verhindern oder zumindest zu begrenzen).

ARTIKEL 10: Allgemeines

10.1 Geltendes Recht und Gerichtsstand

Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Provinz Ontario und den anwendbaren Bundesgesetzen Kanadas und ist in Übereinstimmung damit auszulegen. Unter keinen Umständen findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) Anwendung auf diesen Vertrag.

10.2 Mitteilungen

Alle Mitteilungen erfolgen schriftlich und werden versandt als Briefpost, mit dem Übernachtkurierdienst oder als Fax, wobei der Erhalt der jeweils anderen Partei schriftlich an die eingangs in diesem Vertrag angegebene Anschrift oder eine sonstige, der jeweils anderen Partei spätestens zehn (10) Tage vorher schriftlich mitzuteilende Adresse zu bestätigen ist. Mitteilungen an SciCan ergehen an den [Vertragsmanager]. Mitteilungen gelten mit ihrer persönlichen Übergabe (falls sie mit dem Übernachtkurier oder als Fax versandt werden) bzw. fünf (5) Werktage nach ihrem Versand als Postbrief oder - falls sie als Fax übermittelt werden - am folgenden Werktag als zugestellt.

10.3 Übertragung

Ohne vorherige Zustimmung von SciCan ist der Kunde nicht dazu berechtigt, den vorliegenden Vertrag (kraft Gesetzes oder auf andere Weise) zu übertragen oder Unterlizenzen am SciCan-Softwareprodukt zu vergeben. Er darf jedoch die SciCan-Geräte mit dem in deren internem Betriebssystem befindlichen SciCan-Softwareprodukt verkaufen oder anderweitig veräußern. Der Kunde erkennt an, dass für verkaufte oder anderweitig veräußerte Geräte Upgrades nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn der entsprechende Käufer oder Empfänger ein Upgrade-Kundenkonto bei SciCan eröffnet und die fälligen Gebühren entrichtet. Unzulässige Übertragungen und die entsprechende Vergabe von Unterlizenzen an SciCan-Softwareprodukten sind null und nichtig. Ungeachtet des Vorgenannten ist der Kunde nach schriftlicher Mitteilung an SciCan dazu berechtigt, den vorliegenden Vertrag an eine seiner Tochtergesellschaften abzutreten oder ihn auf andere Weise an diese zu übertragen, sofern besagte Tochtergesellschaft mit SciCan vereinbart, an die Bedingungen dieses Vertrages gebunden zu sein.

10.4 Rechtskosten

Wird in Zusammenhang mit der Durchsetzung oder Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages ein Rechtsverfahren (Schiedsgerichtsverfahren eingeschlossen) erforderlich, so hat die dabei obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung sämtlicher in Zusammenhang damit angelaufenen Kosten und Auslagen (einschließlich Anwaltshonorare) in angemessener Höhe.

10.5 Besondere Rechtsmittel

Beide Parteien erkennen an, dass jedweder Verstoß ihrerseits im Hinblick auf Schutzrechte der jeweils anderen Partei oder solche ihrer jeweiligen Lizenzgeber diese auf nicht wieder gutzumachende Weise schädigen können und die gesetzlichen Rechtsmittel derartige Schäden möglicherweise nicht hinlänglich abdecken. Aus diesem Grund dürfen die jeweils andere Partei und ihre Lizenzgeber in solchen Fällen (zusätzlich zu allen anderen verfügbaren Rechtsmitteln) Unterlassungsverfügungen beantragen.

10.6 Überschriften

Die Überschriften der Artikel und Absätze des vorliegenden Vertrages dienen ausschließlich der übersichtlichen Gestaltung und haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Auslegung.

10.7 Höhere Gewalt

Keine der Parteien haftet für Nichterfüllung aus Gründen, die außerhalb ihres jeweiligen Einflussbereiches liegen.

10.8 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht durchsetzbar sein, ersetzen die Parteien die betroffene Bestimmung durch eine solche durchsetzbare, die der Absicht und den wirtschaftlichen Auswirkungen der betroffenen Bestimmung weitestgehend entspricht.

10.9 Nichtvorliegen einer Verzichtserklärung

Das Versäumnis einer der Parteien, ihre hierunter begründeten Rechte auszuüben, stellt keinen Verzicht der entsprechenden Partei auf die künftige Ausübung dieser oder anderer Rechte dar.

10.10 Änderungen

Jedwede Änderung des vorliegenden Vertrages erfordert die Schriftform, wobei das entsprechende Dokument von den ordnungsgemäß befugten Vertretern beider Parteien zu unterzeichnen ist.

10.11 Nichtvorliegen weiterer Verträge

Der vorliegende Vertrag ersetzt und hebt alle früheren mündlichen Übereinkünfte, schriftlichen Mitteilungen und/oder Erklärungen auf.